Aktuelle Meldungen aus Kapsweyer


Hauptsatzung der Gemeinde Kapsweyer vom 27.05.2025






Der Gemeinderat hat aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemO-DVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:


§ 1 Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben

(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde erfolgen in der Zeitung. Der Gemeinderat entscheidet durch Beschluss, in welcher Zeitung die Bekanntmachungen erfolgen, der Beschluss ist öffentlich zu machen.

(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Abs. 1 durch Auslegung im Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Sprechzeiten bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.

(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Gemeinderates und öffentliche Sitzungen der Ausschüsse werden durch Aushang an der Bekanntmachungstafel wie folgt bekannt gemacht: Standort der Bekanntmachungstafel: Raiffeisenstraße 1 (Bürgerhaus) an der Hauptstraße.

(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch Aushang an der Bekanntmachungstafel. Der Standort der Bekanntmachungstafel ergibt sich aus Absatz 4.

Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

(6) Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.


§ 2 Bürgerbegehren und Bürgerentscheid

Die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde können nach Maßgabe des § 17a GemO in den gesetzlich festgelegten Fällen einen Bürgerentscheid beantragen. Die gesetzlich festgelegten Fälle werden durch diese Hauptsatzung nicht erweitert.


§ 3 Ausschüsse des Gemeinderates

(1) Der Gemeinderat bildet folgende Ausschüsse:

1. Bau- und Planungsausschuss
2. Ausschuss für Umwelt. Landwirtschaft und Forsten
3. Jugend-, Kultur- und Sozialausschuss
4. Rechnungsprüfungsausschuss

(2) Die Ausschüsse gemäß Absatz 1 haben sechs Mitglieder und für jedes Mitglied einen Stellvertreter. Abweichend von Satz 1 hat der Rechnungsprüfungsausschuss drei Mitglieder.

(3) Die Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses werden aus der Mitte des Gemeinderates gewählt.

Die übrigen Ausschüsse des Absatzes 1 können aus Mitgliedern des Gemeinderates und sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde gebildet werden. Mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder soll Mitglied des Gemeinderates sein; entsprechendes gilt für die Stellvertreter der Ausschussmitglieder.


§ 4 Übertragung von Aufgaben des Gemeinderates auf Ausschüsse

(1) Soweit einem Ausschuss die Beschlussfassung über Angelegenheiten nicht übertragen ist, hat der Ausschuss innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs die Beschlüsse des Gemeinderates vor zu beraten.

(2) Die Übertragung der Beschlussfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Gemeinderates. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Gemeinderates. soweit ihm die Beschlussfassung nicht entzogen wird.


§ 5 Übertragung von Aufgaben des Gemeinderates auf den Bürgermeister

(1) Auf den Bürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:

1. Verfügung über Gemeindevermögen bis zu einer Wertgrenze von 1.500,00 Euro je Einzelfall.
2. Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Einzelfall im Rahmen des Haushaltsplanes bis zu einer Wertgrenze von 1.500,00 Euro.
3. Aufnahme von Krediten bei Bedarf nach Maßgabe der genehmigten Haushaltssatzung nach vorausgegangener Ausschreibung.
4. Erhebung von Vorausleistungen auf laufende Entgelte.
5. Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung.
6. Erteilung der Genehmigung in den Fällen des § 19 Absatz 3 BauGB.
7. Abgabe der Erklärung, dass ein Vorkaufsrecht nach § 24 ff. BauGB nicht besteht.
8. Abgabe der Erklärung nach § 67 Abs. 1 Satz 2 LBauO i. V.m. § 67 Absatz 3 LbauO darüber, dass ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll (im Freistellungsverfahren nach § 67 LBauO).

(2) Die Zuständigkeit des Bürgermeisters für die laufende Verwaltung gemäß § 47 Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 GemO bleibt von der vorstehenden Aufgabenübertragung unberührt.


§ 6 Beigeordnete

(1) Die Gemeinde hat bis zu zwei Beigeordnete.

(2) Für die Verwaltung der Gemeinde wird neben dem Geschäftsbereich des Ortsbürgermeisters kein weiterer Geschäftsbereich gebildet.


§ 7 Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Gemeinderates

(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Gemeinderatsmitglieder für die Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderates eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5.

(2) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 5,00 EURO.

(3) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 werden keine Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnort und Sitzungsort erstattet.

(4) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 wird nachgewiesener Lohnausfall in voller Höhe ersetzt. Er umfasst bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tariflichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen.

Verdienstausfall wird auf Antrag in Form eines Durchschnittssatzes ersetzt. Der Durchschnittssatz beträgt pro Sitzungsstunde 15,00 Euro und pro Sitzungstag höchstens 30,00 EURO.

Personen, die einen Lohn- oder Verdienstausfall nicht geltend machen können, denen aber im häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten einen Ausgleich entsprechend den Bestimmungen des Satzes 3.

(5) Bei Teilnahme an mehreren Sitzungen an einem Tag wird nur ein Sitzungsgeldgewährt.


§ 8 Aufwandsentschädigung für Mitglieder von Ausschüssen

(1) Die Mitglieder der Ausschüsse des Gemeinderates erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 5,00 EURO.

(2) Die Mitglieder sonstiger Ausschüsse und Beiräte des Gemeinderates oder der Gemeinde erhalten eine Entschädigung nach Absatz 1, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 7 Absatz 3 bis 5 entsprechend.


§ 9 Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters

(1) Die dem Ortsbürgermeister gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 kommunaler Aufwandsentschädigungsverordnung zustehende Aufwandsentschädigung wird nach § 12 Absatz 1 Satz 2 dieser Verordnung nicht erhöht.

(2) § 7 Abs. 4 gilt entsprechend.


§ 10 Aufwandsentschädigung der Beigeordneten

(1) Der ehrenamtliche Beigeordnete erhält für den Fall der Vertretung des Ortsbürgermeisters gemäß § 12 Abs. 1 kommunaler Aufwandsentschädigungsverordnung eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters. Erfolgt die Vertretung des Ortsbürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrages der dem Ortsbürgermeister zustehenden Aufwandsentschädigung. Erfolgt die Vertretung während eines kürzeren Zeitraums als einen vollen Tag, so erhält er die Hälfte des Tagessatzes nach Satz 2.

(2) Der ehrenamtliche Beigeordnete, dem ein bestimmter Geschäftsbereich überübertragen ist, erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung. § 6 Absatz 2 sieht keinen Geschäftsbereich für den Beigeordneten vor.

(3) Ehrenamtliche Beigeordnete ohne Geschäftsbereich, die nicht Gemeinderatsmitglied sind und denen keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 oder 2 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Gemeinderates, der Ausschüsse und an den Besprechungen mit dem Bürger-meister (§ 50 Absatz 7 GemO) die für Mitglieder dieser Gremien festgesetzte Aufwandsentschädigung. Für die Besprechungen mit dem Bürgermeister wird die für Sitzungen des Gemeinderates festgesetzte Aufwandsentschädigung gezahlt.

(4) Ehrenamtliche Beigeordnete, die nicht Mitglied des Verbandsgemeinderates sind, jedoch in Vertretung des Ortsbürgermeisters an Sitzungen des Verbandsgemeinderates teilnehmen und denen keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 2 gewährt wird, wird für die Teilnahme an diesen Sitzungen von der Ortsgemeinde eine Aufwandsentschädigung gewährt. Sie beträgt je Sitzung abweichend von Absatz 1 ein Dreißigstel der für den Ortsbürgermeister festgesetzten Aufwandsentschädigung, mindestens jedoch 10,50 EURO.

Entsprechendes gilt für die Teilnahme an Besprechungen des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde mit den Ortsbürgermeistern gemäß § 69 Absatz 4 GemO.

(5) § 7 Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Gemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und die pauschalen Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.


§ 11 Aufwandsentschädigung für Feldgeschworene

(1) Die Feldgeschworenen erhalten für ihre Mitwirkung bei Abmarkungen sowie für die Grenzbegänge eine Entschädigung, die nach Stunden bemessen wird. Die Zeiten für die Wegstrecken vom Wohnsitz zum Tätigkeitsort und zurück werden berücksichtigt. Die Entschädigung beträgt 10,00 EURO je Stunde. Angefangene halbe Stunden sind mit der Hälfte des Stundensatzes zu entschädigen.

(2) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz erfolgt, werden die pauschalierte Lohnsteuer und die bei der Besteuerung neben der Lohnsteuer zu erhebenden Abgaben (z. B. die Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag ) von der Gemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und die weiteren zu erhebenden Abgaben werden auf die Feldgeschworenenentschädigung nicht angerechnet.

(3) Die in Absatz 2 genannte Lohnsteuer und die sonstigen Abgaben sind Kosten im Sinne des § 22 der Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVermDVO).


§ 12 Aufwandsentschädigung für die Leiterin der Bücherei der Gemeinde Kapsweyer

Die Leitung der gemeindeeigenen Bücherei der Gemeinde Kapsweyer ist eine ehrenamtliche Tätigkeit im Sinne des § 18 Gemeindeordnung (GemO) von Rheinland-Pfalz. Für diese ehrenamtliche Tätigkeit erhält die Leiterin der Gemeindebücherei eine Aufwandsentschädigung zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen. Die Höhe der Aufwandsentschädigung wird jährlich durch den Gemeinderat festgelegt.


§ 13 Inkrafttreten

(1) Diese Hauptsatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 20. Oktober 2005 in der Fassung der Zweiten Änderungssatzung vom 07. Dezember 2015 außer Kraft.


Kapsweyer, 27.05.2025
Bernhard Jud, Ortsbürgermeister


Hinweis
Zu der Bekanntmachung der vorstehend abgedruckten Satzung wird nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz auf Folgendes hingewiesen:

(1) Ist die Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen, so gilt sie ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn
die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
vor Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Königstraße 61, 76887 Bad Bergzabern unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

(2) Hat jemand eine Verletzung nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Abs. 1 Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Bad Bergzabern, 05.06.2025
Verbandsgemeindeverwaltung
Im Auftrag
B. Meyer


Diese Information wurde veröffentlicht und hier am 11.06.2025 eingetragen. Angaben, z.B. zu Öffnungszeiten könnten sich inzwischen geändert haben.

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